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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
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§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH
2006") ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die
AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind
gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger": Ist eine natürliche oder juristische Person, die
Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast": Ist
eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der
Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem
Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner":Ist
eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast
oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument" und „Unternehmer": Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979
idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag": Ist der zwischen dem Beherberger und dem
Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher
geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss - Anzahlung
3.1 Der
Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen
gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen
Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der
Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall
ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder
mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die
geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der
Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der
Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung
der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend)
vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion
(zBÜberweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten
gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die
Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der
Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages
(„Ankunftstag") zu beziehen.
4.2 Wird
ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die
vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die
gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist
berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten
Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag -
Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht
der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom
Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls
der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat
der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren
Ankunftstag bekannt.
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den
Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas
anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner -
Stornogebühr
5.5 Bis
spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige
Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten
Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur
unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom
gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom
gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90
% vom gesamten Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann
der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist
der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage
der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den
gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise
innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der
Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate
Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und
sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine
sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die
Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige
betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige
Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch
den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das
Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der
Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder
Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der
Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen
entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der
Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert
der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in
Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose
Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit
zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,
Telegramme, usw.
8.3 Der
Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder
der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners
Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert
der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im
Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht
gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem
vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht
steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem
Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für
den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher
Art zu.
9.2 Wird
das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist
jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese
Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem
Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung
seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die
vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu
erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen
des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind
beispielhaft:
a) Sonderleistungen
der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung
usw;
b) für
die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis
berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an
eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff
ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des
Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom
Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen
oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der
Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder
das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der
Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz
vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in
der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner
oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem
besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der
Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung
des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des
jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder
Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für
leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer
wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall
trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls
ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere
haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger
haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese
Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in
dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet
wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld
und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich
wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen
Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder
Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger
anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis
oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend
zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument,
wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von
Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer,
wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das
Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte
Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende
Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des
Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in
den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier
mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes
ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten
durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein
Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw
eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte
Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist
über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer
haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den
mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene
Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu
erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-,
Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch
darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner
seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der
Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den
Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der
Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche
Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der
Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch
verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann
möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des
Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse
nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes
Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison
entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages -
Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf
bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab,
so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch
anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt
nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig
ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der
Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der
Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis
10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den
Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen,
insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von
den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden
Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen
Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die
Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine
Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst
pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit
innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als
höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik,
Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger
den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt,
oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige
Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines
Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des
Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der
Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes
veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu
selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist,
Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert
werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche
Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem
Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom
Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem
Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger
insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene
Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig
gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar
gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die
Desinfektion
oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung
von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im
Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt
wurden,
e) Zimmermiete,
soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich
allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o.
ä,
f) allfällige
sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der
Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt
österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln
des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im
zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der
Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem
örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem
Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher
ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am
Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem
Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island,
Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für
Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht
ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts
Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist
anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren
hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag
nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der
sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte
Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu
zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag
maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen
Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen
Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der
Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig
oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom
Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
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